Einen besonderen Fall der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu Rechtsgeschäften des Minderjährigen regelt § 110 BGB. Danach kann die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters dadurch erteilt werden, dass dem Minderjährigen Mittel zur - mehr oder weniger freien - Verfügung gestellt werden und von diesem damit die vertragsgemäße Leistung erbracht wird. Diese Einwilligung steht gemäß § 110 BGB unter dem Vorbehalt, dass die Leistung des Minderjährigen mit jenen Mitteln bewirkt wird. Sie betrifft daher hauptsächlich Bargeschäfte. |